DSGVO im Onlineshop richtig umsetzen
Datenschutz ist im E-Commerce Pflicht und ein häufiger Abmahn- und Bußgeldgrund. AnwaltX zeigt dir, was deine Datenschutzerklärung, dein Cookie-Banner und deine Tools brauchen.
Datenschutzerklärung: Pflicht auf jeder Seite
Die Datenschutzerklärung muss leicht auffindbar (eigener Link im Footer), aktuell und vollständig sein – mit allen eingesetzten Diensten (Hosting, Zahlungsanbieter, Tracking, Newsletter, Versanddienstleister) und den Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO. Generische Muster reichen meist nicht, weil sie deine konkreten Tools nicht abbilden.
Cookie-Banner & Tracking (TTDSG)
Nicht notwendige Cookies und Tracking (z. B. Google Analytics, Meta-Pixel) brauchen eine aktive Einwilligung vor dem Setzen (§ 25 TTDSG/TDDDG). Ein bloßer Hinweis-Banner genügt nicht – es braucht eine echte Wahlmöglichkeit (Ablehnen genauso einfach wie Akzeptieren).
US-Tools & Auftragsverarbeitung
Für jeden Dienstleister, der Daten in deinem Auftrag verarbeitet, brauchst du einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO). Bei US-Anbietern ist der Drittlandtransfer abzusichern – seit 2023 hilft das EU-US Data Privacy Framework: prüfe, ob dein Anbieter zertifiziert ist (viele große Tools sind es).
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Jetzt kostenlos startenHäufige Fragen
Brauche ich ein Cookie-Banner?+
Sobald du nicht zwingend notwendige Cookies oder Tracking einsetzt, ja – mit aktiver Einwilligung vor dem Setzen (§ 25 TTDSG). Nur technisch notwendige Cookies sind einwilligungsfrei.
Reicht eine Muster-Datenschutzerklärung?+
Selten. Sie muss alle deine konkret eingesetzten Dienste und Rechtsgrundlagen abbilden. Fehlende oder falsche Angaben sind abmahn- und bußgeldrelevant.
Darf ich US-Tools wie Google Analytics nutzen?+
Ja, wenn der Drittlandtransfer abgesichert ist. Seit 2023 reicht für viele US-Anbieter die Zertifizierung unter dem EU-US Data Privacy Framework, zusätzlich braucht es Einwilligung und eine korrekte Datenschutzerklärung.
Was droht bei DSGVO-Verstößen?+
Bußgelder von Aufsichtsbehörden (bis zu 20 Mio. € oder 4 % des Jahresumsatzes als Maximalrahmen), Abmahnungen und Schadensersatzansprüche Betroffener nach Art. 82 DSGVO.
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Dieser Beitrag ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung im Einzelfall.