Coaching-Verträge und das FernUSG: Nichtigkeit als Existenzrisiko

    Der Bundesgerichtshof hat 2025 zweimal entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für Online-Coachings und auch gegenüber Unternehmern gilt. Ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag nichtig.

    Die drei Merkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG

    Fernunterricht liegt vor bei entgeltlicher Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, überwiegend räumlicher Trennung von Lehrendem und Lernendem und Überwachung des Lernerfolgs. Sind alle drei erfüllt, braucht der Lehrgang nach § 12 Abs. 1 FernUSG eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht in Köln. Fehlt sie, ordnet § 7 Abs. 1 FernUSG die Nichtigkeit des Vertrags an – der Anbieter hat keinen Vergütungsanspruch, gezahlte Beträge sind nach §§ 812 ff. BGB zurückzugewähren, und zwar auch dann, wenn der Teilnehmer das Programm vollständig genutzt hat.

    BGH 2025: Das FernUSG gilt auch im B2B

    Mit Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24 zu einem neunmonatigen Business-Mentoring für 47.600 Euro hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Er erfasst auch Unternehmer, Selbständige und Gründer. Zur Lernerfolgskontrolle genügt danach, dass der Teilnehmer die Möglichkeit hat, Fragen zum Lernstoff zu stellen und Feedback zu erhalten – in Online-Meetings, per E-Mail oder im Gruppenforum. Eine einzige Möglichkeit individueller Lernkontrolle reicht aus.

    BGH Oktober 2025: weite Auslegung, kein Test erforderlich

    Mit Urteil vom 02.10.2025 – III ZR 173/24 zu einem E-Commerce-Programm für rund 7.000 Euro hat der Bundesgerichtshof nachgelegt: Kenntnisse und Fähigkeiten sind weit auszulegen, inhaltsunabhängig und ohne Mindestqualität. Räumliche Trennung ist wörtlich zu verstehen. Kontrollfragen des Anbieters sind nicht erforderlich – es reicht das vertraglich eingeräumte Recht des Teilnehmers, Verständnisfragen zu stellen. Das FernUSG verfolge ein objektbezogenes Schutzkonzept und gelte daher auch im B2B.

    Was Anbieter jetzt tun können

    Eine Umbenennung in Mentoring, Consulting oder Begleitung hilft nicht – der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich auf die Funktion und nicht auf die Bezeichnung ab. Praktisch bleiben drei Wege: die ZFU-Zulassung beantragen; das Programm so umbauen, dass mindestens eines der drei Tatbestandsmerkmale sicher entfällt, etwa durch echte Präsenz; oder auf eine reine Beratungsleistung ohne Wissensvermittlungs-Curriculum umstellen. Daneben gelten die Informations- und Formpflichten der §§ 2, 3 FernUSG, das Widerrufsrecht des § 4 FernUSG und das Kündigungsrecht des § 5 FernUSG.

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    Häufige Fragen

    Gilt das FernUSG auch, wenn ich nur an Selbständige verkaufe?+

    Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24 entschieden, dass der Anwendungsbereich nicht auf Verbraucher beschränkt ist und auch Unternehmer, Selbständige und Gründer erfasst.

    Reicht es, keine Tests und Prüfungen anzubieten?+

    Nein. Nach der BGH-Rechtsprechung genügt für die Lernerfolgskontrolle bereits die Möglichkeit des Teilnehmers, Fragen zum Lernstoff zu stellen und Feedback zu erhalten. Kontrollfragen des Anbieters sind nicht erforderlich.

    Kann ein Teilnehmer nach Programmende noch Geld zurückfordern?+

    Bei Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG richtet sich die Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB. Nach der BGH-Linie steht der vollständigen Nutzung des Programms die Rückforderung grundsätzlich nicht entgegen. Die Einzelheiten hängen vom konkreten Vertrag ab.

    Was ist die ZFU?+

    Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht mit Sitz in Köln. Sie prüft und lässt Fernlehrgänge nach § 12 FernUSG zu. Ohne diese Zulassung ist ein zulassungspflichtiger Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

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    Dieser Beitrag ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung im Einzelfall.