Wann befindet sich ein Kunde im Zahlungsverzug?
Verzug tritt nach § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit einer Mahnung nach Fälligkeit ein. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zahlungszeit vereinbart wurde (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) – zum Beispiel „zahlbar bis 15.06.2026“.
Zusätzlich gilt die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB: Spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung kommt der Schuldner automatisch in Verzug. Gegenüber Verbrauchern gilt das aber nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde.
Eine „1. Mahnung“, „2. Mahnung“ und „3. Mahnung“ ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Eine einzige Mahnung genügt, um Verzug auszulösen – die Staffelung ist reine Kulanz gegenüber dem Kunden.
Wie hoch sind die Verzugszinsen?
Nach § 288 BGB beträgt der Verzugszins bei Geschäften mit Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, sind es 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres neu festgesetzt. Weil er sich halbjährlich ändert, fragt der Generator den aktuellen Wert ab, statt einen veralteten Satz fest einzubauen.
Der Generator rechnet die Zinsen taggenau ab dem von dir angegebenen Fälligkeitsdatum bis zum Datum des Mahnschreibens.
Die 40-Euro-Verzugspauschale im B2B-Geschäft
Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann der Gläubiger nach § 288 Abs. 5 BGB zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro verlangen – unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten entstanden sind. Die Pauschale wird auf einen später geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
Gegenüber Verbrauchern ist die Pauschale ausgeschlossen. Der Generator blendet die Option deshalb nur ein, wenn du als Schuldner ein Unternehmen ausgewählt hast.
Was kommt nach der letzten Mahnung?
Bleibt auch die letzte Mahnung erfolglos, führt der schnellste Weg meist über das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO). Der Antrag lässt sich online über das zentrale Mahnportal der Länder stellen; die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und sind deutlich niedriger als bei einer Klage.
Der Mahnbescheid hemmt außerdem die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das ist relevant, weil Werklohn- und Honoraransprüche der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren zum Jahresende unterliegen (§§ 195, 199 BGB).
Legt der Schuldner Widerspruch ein, geht das Verfahren in den normalen Zivilprozess über. Spätestens dann ist anwaltliche Vertretung sinnvoll – bei Streitwerten über 5.000 € ist sie vor dem Landgericht sogar zwingend.