Warum die Abnahme der wichtigste Moment im Werkvertrag ist
Mit der Abnahme nach § 640 BGB erklärt der Auftraggeber, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Daran hängen gleich vier Rechtsfolgen: Der Werklohn wird fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), die Gefahr geht auf den Auftraggeber über (§ 644 BGB), die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt (§ 634a BGB) – und die Beweislast dreht sich um.
Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass er mangelfrei geleistet hat. Nach der Abnahme muss der Auftraggeber beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Genau deshalb ist ein schriftliches Protokoll für beide Seiten wertvoll.
Fiktive Abnahme: Wenn der Kunde einfach nicht reagiert
Ein häufiges Problem im Handwerk: Die Leistung ist fertig, aber der Kunde meldet sich nicht und zahlt nicht. Für diesen Fall gibt es die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB. Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert dieser die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, greift die Fiktion nur, wenn er zusammen mit der Fristsetzung auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht begründeten Abnahmeverweigerung in Textform hingewiesen wurde (§ 640 Abs. 2 S. 2 BGB). Fehlt dieser Hinweis, läuft die Fiktion ins Leere und der Werklohn bleibt unfällig.
Mängelvorbehalt nicht vergessen (§ 640 Abs. 3 BGB)
Nimmt der Auftraggeber die Leistung ab, obwohl er einen Mangel kennt, verliert er die Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung – es sei denn, er behält sich seine Rechte bei der Abnahme ausdrücklich vor (§ 640 Abs. 3 BGB).
Deshalb gehört jeder bekannte Mangel in die Mängelliste des Protokolls, mit Beschreibung und Frist zur Beseitigung. Der Generator legt diese Liste automatisch an, wenn du „Abnahme unter Vorbehalt“ wählst.
Verjährung: 5 Jahre nach BGB, 4 Jahre nach VOB/B
Bei Arbeiten an einem Bauwerk verjähren Mängelansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme. Ist wirksam die VOB/B vereinbart, verkürzt sich die Frist nach § 13 Abs. 4 VOB/B auf vier Jahre, bei Arbeiten an Feuerungsanlagen sogar auf zwei Jahre.
Wichtig: Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nur wirksam einbezogen, wenn sie als Ganzes vereinbart wurde und dem Kunden der Text vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde. Andernfalls unterliegen die einzelnen Klauseln der AGB-Inhaltskontrolle und die kürzere Verjährung fällt regelmäßig weg.