Zugverspätung: Was die Bahn dir schuldet

    Seit dem 7. Juni 2023 gilt die Verordnung (EU) 2021/782. Sie bringt klare Prozentsätze — und eine neue Ausnahme, die vorher nicht existierte.

    25 Prozent ab einer Stunde, 50 Prozent ab zwei Stunden

    Maßgeblich ist die Verspätung bei der Ankunft am Zielbahnhof, nicht die Abfahrt. Ab 60 Minuten stehen 25 % des gezahlten Fahrpreises zu, ab 120 Minuten 50 % (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782). Der Antrag ist binnen zwölf Monaten nach dem Vorfall zu stellen; ausgezahlt werden muss binnen eines Monats nach Antragseingang. Eine mündliche Beschwerde am Serviceschalter wahrt die Frist nicht.

    Die 4-Euro-Grenze — der Grund für die meisten leeren Hände

    Beträge unter 4 Euro muss das Eisenbahnunternehmen nach Art. 19 Abs. 6 nicht auszahlen. Bei 25 % greift die Grenze unterhalb eines Fahrpreises von 16 Euro, bei 50 % unterhalb von 8 Euro. Wer regelmäßig kurze Strecken fährt, kommt damit rechnerisch nie an Geld — es sei denn, er sammelt mehrere Fälle und reicht sie gemeinsam ein. Die Grenze gilt pro Fahrkarte, nicht pro Antrag.

    Zeitkarten, Abo und Deutschlandticket: feste Pauschalen

    Bei Zeitkarten gibt es keinen Prozentsatz, sondern feste Beträge je Verspätungsfall ab 60 Minuten: im Nahverkehr 1,50 € in der 2. und 2,25 € in der 1. Klasse — das betrifft auch das Deutschlandticket —, im Fernverkehr 5,00 beziehungsweise 7,50 €, bei der BahnCard 100 10,00 beziehungsweise 15,00 €. Die Summe aller Entschädigungen ist auf 25 % des Zeitkartenwerts gedeckelt. Auch hier greift die 4-Euro-Untergrenze, im Nahverkehr lohnt deshalb nur das Sammeln.

    Zugbindung, Erstattung, Taxi und Hotel

    Ab 20 Minuten voraussichtlicher Verspätung im nationalen Verkehr entfällt die Zugbindung — Sparpreis und Super Sparpreis gelten dann auch in einem anderen Zug; im internationalen Verkehr ab 60 Minuten. Ab 60 Minuten erwarteter Verspätung besteht ein Wahlrecht zwischen Abbruch mit voller Erstattung und kostenloser Weiterreise (Art. 18). Fährt planmäßig zwischen 0 und 5 Uhr kein Zug mehr oder hat der letzte Zug mindestens 60 Minuten Verspätung, werden Taxi- oder Mietwagenkosten bis 120 Euro erstattet; ist eine Übernachtung nötig, auch angemessene Hotelkosten samt Transfer (Art. 20).

    Neu: Die Bahn kann sich auf höhere Gewalt berufen

    Die alte Verordnung 1371/2007 kannte keine Ausnahme für höhere Gewalt — die Entschädigung war unabhängig von der Ursache geschuldet. Seit 2021/782 ist das anders: Bei extremen Wetterlagen, großen Naturkatastrophen, Gesundheitskrisen und Sabotage Dritter entfällt der Anspruch. Ausdrücklich nicht erfasst sind aber Streiks des eigenen Personals sowie Handlungen und Unterlassungen des Infrastruktur- oder Bahnhofsbetreibers. Stellwerksstörungen, Bauarbeiten und Signalprobleme befreien also nicht.

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    Häufige Fragen

    Ab wann bekomme ich bei der Bahn Geld?+

    Ab 60 Minuten Verspätung bei der Ankunft am Zielbahnhof: dann 25 % des Fahrpreises, ab 120 Minuten 50 %. Unabhängig davon fällt schon ab 20 Minuten voraussichtlicher Verspätung im nationalen Verkehr die Zugbindung weg.

    Warum wurde mein Antrag mit 0 Euro beschieden?+

    Vermutlich wegen der 4-Euro-Grenze aus Art. 19 Abs. 6: Beträge darunter muss das Unternehmen nicht auszahlen. Bei 25 % betrifft das alle Fahrpreise unter 16 Euro. Mehrere Fälle lassen sich sammeln und gemeinsam einreichen.

    Was bekomme ich mit dem Deutschlandticket?+

    Als Zeitkarte im Nahverkehr 1,50 € in der 2. Klasse und 2,25 € in der 1. Klasse je Verspätungsfall ab 60 Minuten. Weil das unter der 4-Euro-Grenze liegt, wird erst ab dem dritten gesammelten Fall etwas ausgezahlt.

    Zahlt die Bahn mein Taxi, wenn der letzte Zug ausfällt?+

    Bis 120 Euro, wenn die planmäßige Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr lag oder es der letzte Zug des Tages war und die Verspätung mindestens 60 Minuten beträgt. Ist eine Übernachtung nötig, kommen angemessene Hotelkosten samt Transfer hinzu.

    Muss die Bahn bei Streik zahlen?+

    Beim Streik des eigenen Personals ja — die Ausnahme für außergewöhnliche Umstände erfasst ihn ausdrücklich nicht. Dasselbe gilt für Versäumnisse des Infrastrukturbetreibers wie Stellwerksstörungen und Baustellen.

    Wie lange habe ich Zeit für den Antrag?+

    Zwölf Monate ab dem Vorfall. Das Unternehmen muss binnen eines Monats nach Antragseingang auszahlen.

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    Dieser Beitrag ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung im Einzelfall.