Bahn: ab 60 Minuten 25 Prozent, ab 120 Minuten 50 Prozent
Seit dem 7. Juni 2023 gilt die Verordnung (EU) 2021/782. Erreicht der Zug den Zielbahnhof mit mindestens 60 Minuten Verspätung, stehen 25 Prozent des Fahrpreises zu, ab 120 Minuten 50 Prozent. Maßgeblich ist die Ankunft am Ziel – ein verspäteter Abfahrtszeitpunkt allein löst nichts aus.
Es gibt eine Untergrenze: Beträge unter 4 Euro muss das Eisenbahnunternehmen nicht auszahlen (Art. 19 Abs. 6). Bei einer Fahrkarte für 12 Euro und einer Stunde Verspätung wären es rechnerisch 3 Euro – und damit nichts. Die Grenze gilt pro Fahrkarte, nicht pro Antrag; wer mehrere Fälle sammelt, kann sie gemeinsam einreichen.
Für Zeitkarten gelten feste Pauschalen je Verspätungsfall statt eines Prozentsatzes: 1,50 Euro in der 2. und 2,25 Euro in der 1. Klasse im Nahverkehr (das betrifft auch das Deutschlandticket), 5,00 beziehungsweise 7,50 Euro im Fernverkehr und 10,00 beziehungsweise 15,00 Euro bei der BahnCard 100. Die Summe aller Entschädigungen ist auf 25 Prozent des Zeitkartenwerts gedeckelt.
Was neben der Entschädigung noch zusteht
Ab 20 Minuten voraussichtlicher Verspätung im nationalen Verkehr entfällt die Zugbindung: Sparpreis und Super Sparpreis gelten dann auch in einem früheren oder späteren Zug, im internationalen Verkehr ab 60 Minuten. Ab 60 Minuten erwarteter Verspätung besteht ein Wahlrecht – Fahrt abbrechen und den vollen Fahrpreis zurück, oder kostenlos umgeleitet werden (Art. 18).
Fährt planmäßig zwischen 0 und 5 Uhr kein Zug mehr oder hat der letzte Zug des Tages mindestens 60 Minuten Verspätung, werden Taxi- oder Mietwagenkosten bis 120 Euro erstattet. Ist eine Übernachtung nötig, kommen angemessene Hotelkosten samt Transfer hinzu (Art. 20).
Neu und oft übersehen: Seit der Verordnung 2021/782 kann sich das Eisenbahnunternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen – extreme Wetterlagen, große Naturkatastrophen, Gesundheitskrisen, Sabotage. Die alte Verordnung 1371/2007 kannte diese Ausnahme nicht. Ausdrücklich nicht befreiend sind Streiks des eigenen Personals sowie Handlungen und Unterlassungen des Infrastruktur- oder Bahnhofsbetreibers, also auch Stellwerksstörungen und Baustellen.
Fernbus: 50 Prozent – aber nur unter einer Bedingung
Die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 greift mit ihren Kernrechten erst ab einer planmäßigen Wegstrecke von 250 Kilometern. Darunter bleiben nur die allgemeinen Rechte aus dem Beförderungsvertrag.
Bei Annullierung oder mehr als 120 Minuten Abfahrtsverspätung muss der Beförderer die Wahl anbieten: Weiterreise zum Ziel oder volle Erstattung des Fahrpreises. Nur wenn er diese Wahl nicht anbietet, entsteht nach Art. 19 Abs. 2 zusätzlich ein Anspruch auf 50 Prozent des Fahrpreises. Anders als bei Bahn und Flug gibt es also keine automatische Entschädigung allein für die Verspätung.
Betreuung: Bei einer planmäßigen Fahrtdauer über drei Stunden und mehr als 90 Minuten Verspätung sind Imbisse und Erfrischungen bereitzustellen; ist eine Übernachtung nötig, ein Hotel für bis zu zwei Nächte mit höchstens 80 Euro pro Nacht.
Schiff und Fähre: die Schwelle hängt von der Fahrtdauer ab
Nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 gibt es 25 Prozent des Fahrpreises, wenn die Ankunft sich verspätet um mindestens eine Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer bis vier Stunden, zwei Stunden bei vier bis acht Stunden, drei Stunden bei acht bis 24 Stunden und sechs Stunden bei längeren Fahrten. Ab dem Doppelten dieser Zeiten verdoppelt sich der Satz auf 50 Prozent.
Bei Annullierung oder mehr als 90 Minuten Abfahrtsverspätung schuldet der Beförderer Imbisse und Erfrischungen und, wenn nötig, eine Unterbringung für bis zu drei Nächte mit höchstens 80 Euro pro Nacht (Art. 17).
Die Entschädigung entfällt bei Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes gefährden, und bei außergewöhnlichen Umständen (Art. 20).
Fristen und was passiert, wenn niemand antwortet
Bei der Bahn ist der Antrag binnen zwölf Monaten nach dem Vorfall zu stellen; ausgezahlt werden muss binnen eines Monats nach Antragseingang. Bei Fernbus und Schiff sind Beschwerden binnen drei Monaten nach der Fahrt einzureichen, der Beförderer muss binnen eines Monats antworten und binnen drei Monaten abschließend entscheiden.
Bleibt die Antwort aus oder wird abgelehnt, ist die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr der nächste Schritt: für Verbraucher kostenlos, die Kosten trägt das Unternehmen. Daneben ist das Eisenbahn-Bundesamt die behördliche Durchsetzungsstelle für Bahn, Bus und Schiff.
Der Antrag muss schriftlich sein und die Bankverbindung enthalten – eine mündliche Beschwerde am Serviceschalter ist keine Fristwahrung.