250–600 € · EU 261/2004

    Entschädigung bei Flugverspätung fordern

    Flug verspätet, annulliert oder überbucht? Der Generator prüft anhand von Strecke, Verspätung und Vorlaufzeit, ob 250, 400 oder 600 Euro zustehen, und schreibt das Forderungsschreiben an die Airline – mit Fristsetzung, Bankverbindung und den passenden EuGH-Urteilen. Ohne Provision: Was du forderst, behältst du.

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    Absender des Schreibens und das Konto, auf das gezahlt werden soll.

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    Ab wann gibt es Geld – und wie viel mindestens?

    Die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kennt drei feste Beträge: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km sowie bei allen Strecken zwischen 1.500 und 3.500 km, und 600 Euro bei allen übrigen Flügen über 3.500 km. Der Mindestbetrag ist damit 250 Euro – und er hängt nicht vom Ticketpreis ab. Auch wer für 39 Euro geflogen ist, bekommt 250 Euro.

    Der Auslöser ist bei einer Verspätung eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden am Endziel. Das steht so nicht in der Verordnung, sondern stammt vom Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 19.11.2009, C-402/07 „Sturgeon“, bestätigt 2012 in C-581/10 „Nelson“). Bei einer Annullierung entsteht der Anspruch, wenn die Airline weniger als 14 Tage vor Abflug informiert hat. Bei verweigertem Boarding wegen Überbuchung entsteht er sofort.

    Gezählt wird die Ankunft, nicht der Abflug – und als Ankunftszeit gilt der Moment, in dem die erste Flugzeugtür geöffnet wird (EuGH, 04.09.2014, C-452/13 „Germanwings“). Bei Umsteigeverbindungen zählt außerdem das Endziel der durchgehenden Buchung, nicht der verpasste Anschluss.

    Wann die Airline nicht zahlen muss – und wann sie es trotzdem behauptet

    Außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 lassen die Ausgleichszahlung entfallen. Die Airline muss aber beides beweisen: dass der Umstand vorlag und dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Ein Satz wie „operative Gründe“ in der Ablehnungsmail erfüllt das nicht.

    Nicht außergewöhnlich sind technische Defekte, die zum normalen Betrieb gehören (EuGH C-549/07 „Wallentin-Hermann“ und C-257/14 „van der Lans“) – und Streiks des eigenen Personals. Der EuGH hat am 23.03.2021 in C-28/20 „Airhelp/SAS“ entschieden, dass selbst ein regulär von der Gewerkschaft ausgerufener Tarifstreik zum normalen unternehmerischen Risiko gehört. Für den wilden Streik gilt dasselbe (C-195/17 „Krüsemann“).

    Außergewöhnlich sind dagegen in der Regel Unwetter, Vogelschlag (C-315/15 „Pešková“), Streiks der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals, Sicherheitsrisiken und behördliche Anordnungen. Eine Ablehnung mit diesen Gründen ist plausibel – aber auch dann bleiben Betreuungsleistungen und Ticketerstattung bestehen.

    Ausgleich, Erstattung, Betreuung: drei Ansprüche, die nebeneinander bestehen

    Die Ausgleichszahlung (Art. 7) ist der pauschale Betrag für den verlorenen Tag. Die Erstattung (Art. 8) ist das Geld für das Ticket zurück: bei Annullierung immer wählbar, bei Verspätung ab fünf Stunden, jeweils binnen sieben Tagen auszuzahlen. Die Betreuungsleistungen (Art. 9) sind Essen, Getränke, zwei Kommunikationsvorgänge und bei Übernachtung Hotel plus Transfer.

    Die Betreuung schuldet die Airline ab zwei Stunden bei Kurzstrecke, drei Stunden bei Mittelstrecke und vier Stunden bei Langstrecke – und zwar auch dann, wenn sie sich zu Recht auf außergewöhnliche Umstände beruft. Wer sich im Terminal selbst ein Hotel bucht, weil kein Servicemitarbeiter erreichbar war, kann die Belege einreichen.

    Ein Gutschein ist keine Erfüllung. Nach Art. 7 Abs. 3 wird die Ausgleichszahlung in Geld geleistet; jede andere Form braucht die schriftliche Zustimmung des Fluggastes. Wer am Gate einen Voucher unterschreibt, sollte wissen, was darauf steht.

    Warum das Schreiben selbst schicken günstiger ist

    Entschädigungsportale kaufen die Forderung oder arbeiten auf Provision und behalten üblicherweise 20 bis 35 Prozent ein. Bei 600 Euro sind das bis zu 210 Euro für einen Brief, den die Verordnung ohnehin erzwingt. Der erste Schritt – ein sachliches Schreiben mit Frist und Bankverbindung – führt in vielen Fällen bereits zur Zahlung.

    Bleibt die Airline stumm, ist der nächste Schritt die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr: für Verbraucher kostenlos, die Kosten trägt das Unternehmen. Daneben steht das Luftfahrt-Bundesamt als behördliche Durchsetzungsstelle. Für Klagen gegen ausländische Airlines gibt es das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bis 5.000 Euro (Verordnung (EG) Nr. 861/2007).

    Zeit bleibt: Ausgleichsansprüche verjähren nach §§ 195, 199 BGB erst in drei Jahren zum Jahresende. Ein Flug aus 2026 verjährt also am 31.12.2029. Wichtig für die Zukunft: Die am 15.06.2026 beschlossene Reform der Fluggastrechte tritt im Herbst 2027 in Kraft und führt eine Antragsfrist von neun Monaten ab Abflug ein.

    Häufige Fragen

    Ab wann bekomme ich Geld bei einer Flugverspätung?

    Ab drei Stunden Verspätung bei der Ankunft am Endziel. Diese Schwelle stammt vom Europäischen Gerichtshof (C-402/07 „Sturgeon“, bestätigt in C-581/10 „Nelson“). Gezählt wird der Moment, in dem die erste Flugzeugtür geöffnet wird, nicht das Aufsetzen und nicht der Abflug. Bei einer Annullierung entsteht der Anspruch, wenn die Airline weniger als 14 Tage vorher informiert hat; bei verweigertem Boarding sofort.

    Wie viel bekomme ich mindestens?

    250 Euro. Das ist der niedrigste der drei Beträge aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und gilt für Strecken bis 1.500 km. Darüber sind es 400 Euro (innergemeinschaftlich über 1.500 km oder Strecken bis 3.500 km) und 600 Euro (alle übrigen Flüge über 3.500 km). Der Betrag hängt nicht vom Ticketpreis ab und kann ihn deutlich übersteigen.

    Darf die Airline die Entschädigung halbieren?

    Ja, unter einer Bedingung: Nach Art. 7 Abs. 2 darf sie um 50 % kürzen, wenn sie eine anderweitige Beförderung angeboten hat und die Ankunft dadurch nur um weniger als zwei Stunden (bis 1.500 km), drei Stunden (bis 3.500 km oder innergemeinschaftlich) bzw. vier Stunden (Langstrecke) später liegt. Ohne Ersatzflug greift die Kürzung nicht.

    Bekomme ich auch Geld, wenn die Airline auf Streik oder Wetter verweist?

    Kommt darauf an, wessen Streik. Streiks des eigenen Personals sind kein außergewöhnlicher Umstand – auch ein regulärer Tarifstreik nicht (EuGH, 23.03.2021, C-28/20 „Airhelp/SAS“). Streiks der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals und schweres Unwetter dagegen schon. Selbst dann bleiben aber Verpflegung, Hotel und Ticketerstattung geschuldet.

    Muss ich ein Entschädigungsportal beauftragen?

    Nein. Portale behalten üblicherweise 20 bis 35 % ein – bei 600 Euro bis zu 210 Euro. Die Verordnung verlangt keinen Vertreter: Ein eigenes Schreiben mit Frist und Bankverbindung genügt. Kommt keine Zahlung, sind Schlichtungsstelle und Luftfahrt-Bundesamt für Verbraucher kostenlos.

    Wie lange habe ich Zeit?

    In Deutschland drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand (§§ 195, 199 BGB) – ein Flug aus 2026 verjährt zum 31.12.2029. Achtung für später: Die am 15.06.2026 beschlossene Reform tritt im Herbst 2027 in Kraft und führt zusätzlich eine Antragsfrist von neun Monaten ab Abflug ein.