Wettbewerbsrecht & UWG für Online-Händler
Das UWG ist die häufigste Abmahn-Grundlage im E-Commerce. AnwaltX zeigt dir die typischen Fallen – von der Preiswerbung bis zu Bewertungen.
Irreführung & Pflichtangaben
Irreführende Angaben über Preis, Verfügbarkeit, Eigenschaften oder Testergebnisse sind unlauter (§§ 5, 5a UWG). Dazu zählen auch fehlende Pflichtangaben wie Grundpreis (PAngV), Versandkosten, Identität des Unternehmers oder durchgestrichene Streichpreise ohne korrekten Bezug.
Bewertungen & Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Gekaufte oder manipulierte Bewertungen und das Verschweigen, dass Bewertungen nicht auf Echtheit geprüft werden, sind unlauter. Auch Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten (z. B. „2 Jahre Garantie“ als Besonderheit) kann irreführend sein.
Wer darf abmahnen – und die UWG-Reform
Abmahnen können vor allem Mitbewerber und qualifizierte Verbände. Die UWG-Reform 2021 hat den Kostenerstattungsanspruch für bestimmte Verstöße eingeschränkt (§ 13 Abs. 4 UWG) und Rechtsmissbrauch erschwert (§ 8c UWG) – das hilft gegen Abmahn-Abzocke.
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Jetzt kostenlos startenHäufige Fragen
Was ist eine wettbewerbswidrige Handlung?+
Eine geschäftliche Handlung, die gegen das UWG verstößt – z. B. irreführende Werbung, fehlende Pflichtangaben, unzulässige Bewertungen oder Verstöße gegen Marktverhaltensregeln.
Muss ich Streichpreise belegen?+
Ja. Streich-/Vergleichspreise müssen einen korrekten Bezugspunkt haben (z. B. den vorher tatsächlich geforderten Preis). Irreführende Rabattwerbung ist abmahnfähig.
Sind gekaufte Bewertungen erlaubt?+
Nein. Gefälschte oder bezahlte Bewertungen ohne Kennzeichnung sind unlauter. Auch das Verschweigen fehlender Echtheitsprüfung kann ein UWG-Verstoß sein.
Wer kann mich abmahnen?+
Vor allem Mitbewerber und qualifizierte Wirtschafts-/Verbraucherverbände. Seit der UWG-Reform sind missbräuchliche Massenabmahnungen erschwert und Kostenansprüche teils ausgeschlossen.
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Dieser Beitrag ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung im Einzelfall.