Flug annulliert — Erstattung, Ersatzflug und Entschädigung

    Bei einer Annullierung hast du zwei Ansprüche, die nichts miteinander zu tun haben: das Geld fürs Ticket und eine pauschale Ausgleichszahlung obendrauf. Wer nur eines fordert, verschenkt das andere.

    Erstattung oder Ersatzflug — du wählst, nicht die Airline

    Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hast du bei einer Annullierung ein Wahlrecht: volle Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen — bei nutzlos gewordenen Teilstrecken auch für den bereits geflogenen Teil samt Rückflug zum ersten Abflugort — oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt beziehungsweise zu einem späteren Termin deiner Wahl. Die Entscheidung liegt bei dir, nicht bei der Airline.

    Wann zusätzlich 250, 400 oder 600 Euro fällig werden

    Die Ausgleichszahlung nach Art. 7 entsteht zusätzlich zur Erstattung, wenn die Airline weniger als 14 Tage vor Abflug informiert hat. Zwischen 14 und 7 Tagen entfällt sie, wenn ein Ersatzflug angeboten wurde, der höchstens zwei Stunden früher startet und weniger als vier Stunden später ankommt; unter 7 Tagen gelten eine Stunde beziehungsweise zwei Stunden. Die Höhe richtet sich allein nach der Entfernung zum Endziel: 250 € bis 1.500 km, 400 € bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km und Strecken bis 3.500 km, 600 € darüber. Kam der Ersatzflug nur knapp später an, darf die Airline nach Art. 7 Abs. 2 um 50 % kürzen.

    Der Gutschein ist keine Erfüllung

    Nach Art. 7 Abs. 3 wird die Ausgleichszahlung in bar, per Überweisung oder Scheck geleistet. Jede andere Form — Voucher, Meilen, Reisegutschein — setzt deine schriftliche Zustimmung voraus. Wer am Schalter etwas unterschreibt, sollte deshalb genau lesen: Eine Zustimmung zum Gutschein oder eine freiwillige Zurückstellung gegen Gegenleistung kann den Anspruch kosten. Auch die Erstattung des Ticketpreises ist in Geld zu leisten.

    Betreuungsleistungen gelten auch bei höherer Gewalt

    Selbst wenn sich die Airline zu Recht auf außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 beruft und die Ausgleichszahlung entfällt: Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Kommunikationsvorgänge und bei Verschiebung auf den Folgetag Hotel samt Transfer schuldet sie nach Art. 9 trotzdem. Wer sich selbst versorgt, weil kein Personal erreichbar ist, sammelt Belege und reicht sie ein.

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    Häufige Fragen

    Bekomme ich Geld, wenn ich den Ersatzflug genommen habe?+

    Ja, die Ausgleichszahlung nach Art. 7 bleibt bestehen — sie ist unabhängig davon, ob du weitergeflogen bist. Nur den Ticketpreis bekommst du dann nicht zusätzlich zurück, weil die Beförderung ja erbracht wurde. Kam der Ersatzflug nur knapp später an, darf die Airline um 50 % kürzen.

    Wie schnell muss die Airline den Ticketpreis erstatten?+

    Binnen sieben Tagen (Art. 8 Abs. 1 lit. a). Die Frist beginnt mit deiner Entscheidung für die Erstattung. Ein Verweis auf mehrwöchige Bearbeitungszeiten ändert daran nichts.

    Muss ich einen Gutschein akzeptieren?+

    Nein. Eine Erstattung als Gutschein ist nur wirksam, wenn du ihr schriftlich zustimmst (Art. 7 Abs. 3). Ohne diese Zustimmung bleibt dein Anspruch auf Auszahlung in Geld bestehen.

    Was gilt, wenn die Annullierung Teil einer Pauschalreise war?+

    Dann haftet zusätzlich der Reiseveranstalter nach §§ 651a ff. BGB. Eine Ausgleichszahlung der Airline wird aber nach § 651p Abs. 3 BGB auf die Ansprüche gegen den Veranstalter angerechnet — du bekommst nicht zweimal dasselbe.

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    Dieser Beitrag ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung im Einzelfall.